Hallo Schaui,
dummerweise bezieht sich der Absatz 6 ausschließlich auf das hintere Kennzeichen!
Das eigentliche "Problem" ist Absatz 5: Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.
Man kann's drehen und wenden: Es werden zwei Schilder benötigt - außer man hat eine Ausnahmegenehmigung (die aber jederzeit widerrufen werden kann )
Gruß
Alex