Aha?! Da gibt's anscheinend eine etwas aktuellere, europäische Auslegung, in Kapitel 2.3.6 hier nachzulesen!

Der limitierende Faktor ist aber immer noch "... Der seitliche Abstand zwischen den äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen und den äußersten Punkten des Fahrzeugs darf nicht größer als 400 mm sein;"

Gruß,
Alex