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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Scheinwerfertausch



Thomas66
06.05.2016, 16:13
Hallo zusammen,

ist es möglich die Scheinwerfer bei einer RS Bj2015 zu tauschen, sprich Fernlicht nach unten und Abblendlicht nach oben?
Optisch scheinen diese ja identisch zu sein. Welche Vorschriften für die Beleuchtung gibt es vom TÜV

Hat da jemand Erfahrung???

Gruß Thomas

OlliMK
15.05.2016, 09:39
Habe dazu folgende Quellen (abgesehen davon: der TÜV macht keine Vorschriften, er prüft nur deren Einhaltung):

1) Broschüre Fa. Hella zu Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen: http://www.hella.com/hella-com/assets/media_global/673_Gesetzliche_Vorschriften_Broschuere_HELLA_DE.p df

Darin sind aber nur Kraftfahrzeuge der Klassen M und N enthalten, also im Wesentlichen PKW und Nutzfahrzeuge, sowie Fahrzeuge der Klasse O (Anhänger)

2) ECE-Regelung R53 für Motorräder (Klasse L3): http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:166:0055:0087:DE:PDF

Leider sind Trikes wie der Spyder eben keine Motorräder. Sie fallen in die Klasse L5.

3) ECE-Regulung R113, betrifft Scheinwerfer für symmetrisches Abblendlicht (beim Spyder zutreffend): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.176.01.0128.01.DEU

Diese Regelung gilt aber erst seit Oktober 2014.

Also....spannende Frage! Ich denke aber, wenn du die Regelungen der R48 bezüglich Lage und Anordnung der Scheinwerfer einhältst, sollte kein Mensch etwas dagegen haben. Ob das technisch geht....keine Ahnung, sorry.

Grüße
OlliMK

Thomas66
16.05.2016, 17:40
Hallo OlliMK,

danke für Deine informative Antwort. Anhand dieser Vorschriften habe ich mich durch diverse Amtsblätter gewuselt und leider feststellen müssen,
dass meine Vorstellungen nicht mit denen unserer Ordnunghüter konform gehen. Aktuell scheint die Richtlinie 93/92/EWG (Anbau der Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt) zu sein. Dort steht:


Die am weitesten von der Längsmittelebene des Fahrzeugs entfernten Ränder der leuchtenden Flächen dürfen nicht weiter als 400 mm
von dem äussersten Punkt der Breite über alles entfernt sein;- die inneren Ränder der leuchtenden Flächen müssen einen gegenseitigen Abstand
von mindestens 500 mm haben. Dieser Abstand kann auf 400 mm verkürzt werden, wenn die Höchstbreite des Fahrzeugs weniger als 1 300 mm beträgt.

So wie das aussieht wird´s wohl nichts mit dem Umbau!!! :upset:

Danke für Deine Hilfe!

Gruß
Thomas