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Thema: Seitliche Katzenaugen am Heckfender

  1. #1
    Mitglied Avatar von SpydeRSS
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    Rotes Gesicht Seitliche Katzenaugen am Heckfender

    Hier gab es ja schon öfter das Thema Kennzeichen-Anbringung etc. Leider habe ich die Info, die ich suche, in keinem dieser Themen gefunden:
    Wenn ich den originalen Fender zwecks Kennzeichen-Verlegung abschraube, was ist dann mit den seitlichen (gelben) Rückstrahlern?
    Sind die vorgeschrieben? Wenn ja, wo steht das?
    Wenn nein, warum gibt es sie überhaupt?

    Danke für eure Expertenmeinungen...

  2. #2
    Mentor Avatar von x11
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    Hallo,

    meine Wissens sind sie nicht vorgeschrieben.

    Gruß
    Heinz
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  3. #3
    Ryder
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    Eine genaue Antwort kann Dir das KBA ( Kraftfahrtbundesamt) geben. Die Telefonnummer: 0461 / 316-0
    Dort kann man Dir weiterhelfen. Ich würde mich nicht auf irgendwelche Kommentare verlassen.
    Ich einfach unverbesserlich

  4. #4
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    Zitat Zitat von Mogli Beitrag anzeigen
    Eine genaue Antwort kann Dir das KBA ( Kraftfahrtbundesamt) geben. Die Telefonnummer: 0461 / 316-0
    Dort kann man Dir weiterhelfen. Ich würde mich nicht auf irgendwelche Kommentare verlassen.
    Danke für deine Antwort, aber auch das KBA kann mir ja nur das sagen, was im Gesetz steht. Im Zweirad-Bereich weiß ich Bescheid, aber Spyder ist halt Neuland für mich...

  5. #5
    Mitglied Avatar von SpydeRSS
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    §51a StVZO

    Das hier ist der passende Paragraph. So wie ich das lese, braucht man keine seitliche Kenntlichmachung, da es sich um ein Fahrzeug von weniger als 6m Länge handelt?! Habe ich irgendeine Bestimmung überlesen?

    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

    B. Fahrzeuge

    III. Bau- und Betriebsvorschriften

    §51a Seitliche Kenntlichmachung

    (1) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. Mindestens je einer dieser Rückstrahler muss im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr als 3 m betragen. Der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Lässt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1 500 mm. Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muss. Diese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen der Räder angebracht sein.

    (2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler dürfen abnehmbar sein

    an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste Anbringung nicht zuläßt,

    an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und

    an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt werden.

    (3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muss Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.

    (4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen nicht die Formvon Schriftzügen oder Emblemen haben. § 53 Absatz 10 Nummer 3 ist anzuwenden.

    (5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig.

    (6) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m – ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, landoder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen und Stapler, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen und Zugmaschinen gleichzusetzen sind, – müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet sein. Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist die entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten zulässig. Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlussleuchte, Umrissleuchte, Nebelschlussleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein.

    (7) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen sind Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern zum Transport von Langmaterial über ihre gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch gelbes retroreflektierendes Material, das mindestens dem Typ 2 des Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe Juni 1994, entsprechen muss, seitlich kenntlich zu machen in Form von Streifen, Bändern, Schlauch- oder Kabelumhüllungen oder in ähnlicher Ausführung. Kurze Unterbrechungen, die durch die Art der Ladung oder die Konstruktion der Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig. Die Einrichtungen sind so tief anzubringen, wie es die konstruktive Beschaffenheit der Fahrzeuge und der Ladung zulässt. Abweichend von Absatz 6 sind an Nachläufern von Fahrzeugkombinationen zum Transport von Langmaterial an den Längsseiten soweit wie möglich vorne und hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte anzubringen.

  6. #6
    Mentor Avatar von x11
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    So wie ich das lese, braucht man keine seitliche Kenntlichmachung, da es sich um ein Fahrzeug von weniger als 6m Länge handelt?! Habe ich irgendeine Bestimmung überlesen?
    Genau so verstehe ich das auch
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